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Statuten

Name und Sitz

Art. 1 Der Skiclub Albrun Binn nennt sich „Skiclub Albrun“, mit Sitz in Binn, weshalb er mit SC Albrun bezeichnet wird. Er steht unter den Bestimmungen des Art. 60ff ZGB.

Zweck und Aufgaben

Art. 2 Der Skiclub Albrun bezweckt, den Skisport durch Zusammenarbeit der Mitglieder zu fördern, und den Kameradschaftsgeist bei den Skiläufern zu vertiefen und die körperliche Tüchtigkeit zu haben.

Art. 3 Diese Zwecke will der SC Albrun insbesondere erreichen durch Ordnung und Überwachung der Renntätigkeit, sowie zur Förderung der skifahrenden Jugend, insbesondere durch Jugendorganisationen im Club und der Durchführung von Ausbildungskursen wie Skiunterricht.

Mitgliedschaft

Art. 4 Der SC Albrun umfasst folgende Mitglieder:
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder

In den Skiclub eintreten können alle Personen ab dem Primarschulalter. Aktivmitglieder unter 20 Jahren werden als Junioren bezeichnet.
Zu Ehrenmitgliedern können vom SC Albrun Männer und Frauen für ausserordentliche Verdienste um das Skiwesen ernannt werden.
Den Jugendorganisationen können Knaben und Mädchen im Alter zwischen 7 und 15 Jahren angehören.

Art. 5 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt an der Generalversammlung. Die Mitglieder bezahlen einen von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag.

Art. 6 Der Austritt aus dem Club muss dem Verein schriftlich erklärt werden, spätestens bis zum 31. Oktober unter Bezahlung des Beitrages für das laufende Jahr.

Art. 7 Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstands sind vom Jahresbeitrag befreit.

Art. 8 Der Ausschluss aus dem Club zufolge Missachten der Statuten oder unsportlichen Benehmens, erfolgt durch den Vorstand. Dem Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die Generalversammlung zu.

Art. 9 Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt.

Art. 10 Die Mitglieder sind durch den Skiclub nicht versichert.

Organe

Art. 11 Die Organe des Skiclubs sind:

- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisor

Art. 12 Die ordentliche Generalversammlung findet alle Jahre spätestens zwei Monate nach Abschluss des Vereinsjahres statt.

Art. 13 Jede ordnungsgemäss vom Vorstand einberufene Versammlung gilt als beschlussfähig.

Art. 14 Die Generalversammlung ist wie folgt geordnet:

a) Begrüssung durch den Präsidenten
b) Appell
c) Protokoll der letzten GV
d) Kassa‐ und Revisorenbericht
e) Festsetzung der Beiträge
f) Aufnahme neuer Mitglieder
g) Wahlen
h) Jahresbericht des Präsidenten
i) Verschiedenes

Art. 15 Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder, die das 14. Altersjahr erfüllt haben.

Art. 16 DerVorstand besteht aus drei Mitgliedern:
- Präsident
- Sekretär
- Kassier

Art. 17 Der Vorstand wird alle vier Jahre von der GV neugewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. Vorstandsmitglieder, welche bereits 4 Jahre im Amt waren, müssen die Wahl nicht mehr annehmen.

Art. 18 Die Wahlen und Abstimmungen sind offen vorzunehmen, sofern keine geheime Durchführung verlangt wird. Jedes Aktivmitglied ist wählbar. Die absolute Mehrheit ist nicht notwendig.  Der Präsident wird von der GV gewählt. Alle übrigen Ämter werden innerhalb des Vorstands verteilt.

Art. 19 Über Rennen und Touren hat der Präsident jeweils Berichte abzufassen.

Auflösung

Art. 20 Solange sich 6 Mitglieder aktiv im Club beteiligen, darf der SC Albrun nicht aufgelöst werden. Bei Auflösung wird das Clubvermögen der Gemeindeverwaltung zur Aufbewahrung übergeben, bis zur Neugründung eines Skiclubs mit gleichen Zielsetzungen.

Rennbestimmungen

Art. 21 Sofern ein Stifter eines Wanderbechers nicht andere Bestimmungen erlässt, muss ein Wettkämpfer einen Wanderbecher innerhalb von fünf Jahren dreimal gewinnen, damit er in seinen endgültigen Besitz übergeht.

Art. 22 In Zweifelsfällen bei Rennen entscheidet die Rennleitung.

Art. 23 Die Klasseneinteilung gilt nach den schweizerischen Bestimmungen.

Kommissionen

Art. 24 Die Rennkommission besteht aus einem Rennleiter und zwei Kommissionsmitgliedern.

Art. 25 Die Kommissionsmitglieder werden vom Vorstand bestimmt.

Art. 26 Das Clubjahr dauert vom 1. November bis 31. Oktober.

Art. 27 Eine Änderung dieser Statuten kann nur mit Zweidrittelmehrheit an der GV vertretenen Stimmen vorgenommen werden.

Art. 28 Jedes Mitglied des SC Albrun erhält ein Exemplar der vorliegenden Statuten.

Vorliegende Statuten treten nach Annahme durch die GV vom 15. Dezember 2012 in Kraft und ersetzen alle vorgängigen Statuten.

Der Präsident Ivan Schmid
Die Sekretärin Ursula Hilfiker‐Tenisch